5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt hat, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat materiell zu prüfen, bevor die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen hat. Die Verwaltungsbeschwerde ist somit abzuweisen, und die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2008 ist zu bestätigen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 15. September 2008) |