Im Weiteren hat weder die Beschwerdeführerin noch ihr Partner bis heute die erforderlichen Dokumente eingereicht. Da sich die beiden Gesuchsteller beim regionalen Zivilstandsamt zwischenzeitlich nicht mehr gemeldet haben, ist davon auszugehen, dass die angeblich geplante Hochzeit nicht in naher Zukunft erfolgen wird. Ein konkretes Hochzeitsdatum liegt offensichtlich noch nicht vor. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt hat, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat materiell zu prüfen, bevor die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen hat.