Jegliche anderweitige Interpretation widerspricht dem Sinn und Zweck des Ausländerrechts. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland die Eheschliessung mit Y verunmöglicht würde, ist festzuhalten, dass ihr die Eheschliessung mit Y in der Schweiz grundsätzlich nicht untersagt wird. Sie hat lediglich den Entscheid über ihr neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat im Ausland abzuwarten. Die im Fall einer Rückkehr ins Heimatland behauptete Zwangsverheiratung wird durch nichts belegt. Im Weiteren hat weder die Beschwerdeführerin noch ihr Partner bis heute die erforderlichen Dokumente eingereicht.