Aus diesem Grunde sei für sie eine Rückkehr in den Irak nicht möglich. Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Erteilung eines Visums zur Einreise in die Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat nicht dahingehend auszulegen ist, dass die durch das Visum berechtigte Person so lange in der Schweiz verweilen kann, bis ein geeigneter Partner beziehungsweise eine neue Partnerin gefunden ist. Das Visum wird denn auch stets, dem Zweck der Einreisebewilligung entsprechend, erst erteilt, wenn eine konkrete Heirat bevorsteht. Jegliche anderweitige Interpretation widerspricht dem Sinn und Zweck des Ausländerrechts.