Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie als unverheiratete Frau im Fall einer Rückkehr in den Irak als entehrte Tochter betrachtet und von ihrem Vater nach dessen freiem Willen und Gutdünken zwangsverheiratet würde. Dadurch würde sie das Selbstbestimmungsrecht beziehungsweise das Recht auf die Ehefreiheit verlieren, und es würde ihr verunmöglicht, Y zu ehelichen. Aus diesem Grunde sei für sie eine Rückkehr in den Irak nicht möglich.