Sie macht aber geltend, dass dieser nachträglich auf die Heirat verzichtet habe und sie kurze Zeit später Y kennengelernt habe und zu diesem gezogen sei. Da Y und sie beabsichtigten, zu heiraten, habe Y am 18. April 2008 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat eingereicht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie als unverheiratete Frau im Fall einer Rückkehr in den Irak als entehrte Tochter betrachtet und von ihrem Vater nach dessen freiem Willen und Gutdünken zwangsverheiratet würde.