Das erteilte Visum war im Übrigen nur für eine bestimmte Zeitdauer, bis am 28. April 2008, gültig. Die Beschwerdeführerin reiste jedoch damals nicht aus, sondern stellte kurz vor Ablauf des Visums ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat, auf welches die Vorinstanz nicht eintrat. 4.2 Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Verwaltungsbeschwerde ein, dass sie zwecks Verheiratung mit dem irakischen Staatsbürger X in die Schweiz eingereist war. Sie macht aber geltend, dass dieser nachträglich auf die Heirat verzichtet habe und sie kurze Zeit später Y kennengelernt habe und zu diesem gezogen sei.