Die Einreise war der Beschwerdeführerin mit anderen Worten zwecks Heirat mit ihrem Verlobten, einer konkret bezeichneten Person, bewilligt worden (vgl. dazu auch das Gesuchsformular, in welchem - zwecks Überprüfung der entsprechenden Angaben - die genauen Personalien der Brautleute angegeben sind). Findet nun diese geplante Heirat nicht statt, ist der Aufenthaltsgrund in der Schweiz hinfällig geworden und der Aufenthaltszweck somit als erfüllt zu betrachten, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich neue Heiratspläne hat oder nicht. Das erteilte Visum war im Übrigen nur für eine bestimmte Zeitdauer, bis am 28. April 2008, gültig.