| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid nach Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) im Ausland abzuwarten. Nach Artikel 64 Absatz 1 AuG werden Ausländerinnen und Ausländer von den zuständigen Behörden formlos aus der Schweiz weggewiesen, wenn sie entweder eine erforderliche Bewilligung nicht besitzen oder während eines Aufenthaltes in der Schweiz, für den keine Bewilligung erforderlich ist, die Einreisevoraussetzungen nicht mehr