Auch im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllte sie diese noch nicht, sodass sie nicht selbständig eingebürgert werden konnte. In diesem Fall fehlte ihr auch ein Anspruch auf individuelle Behandlung ihres Einbürgerungsgesuches. Sie kann aber in das Gesuch ihres Vaters einbezogen werden. Der vorinstanzliche Sistierungsentscheid ist daher auch in Bezug auf die Tochter von A und B aufzuheben. Da sie in der Zwischenzeit die gesetzlichen Wohnsitzfristen gemäss Artikel 15 BüG erfüllt, kann sie im Übrigen nun auch selbständig ein Einbürgerungsgesuch stellen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 9. Juni 2008) |