Wie Ehepaare haben auch unmündige Kinder Anspruch auf individuelle Beurteilung ihres Einbürgerungsgesuchs, sofern sie die Wohnsitzfristen selbständig erfüllen und nicht auf eine individuelle Beurteilung ihres Gesuchs verzichtet haben. Die Tochter von A und B war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erst sechs Jahre alt und erfüllte damals die gesetzlichen Wohnsitzvoraussetzungen für eine Einbürgerung (Art. 15 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952, BüG) allein noch nicht. Auch im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllte sie diese noch nicht, sodass sie nicht selbständig eingebürgert werden konnte.