Was ihr Wille ist, ergibt sich weder aus der Beschwerde noch aus den Akten. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher dem Antrag in der Beschwerde entsprechend aufzuheben, und die Sache ist auch in Bezug auf dieses Gesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen, die abzuklären haben wird, ob eine Sistierung des Verfahrens bei B noch sinnvoll beziehungsweise zulässig ist. 7. Was die Beschwerde der Tochter von A und B anbelangt, ist zu beachten, dass Unmündige gemäss § 15 Absatz 1 des kantonalen Einbürgerungsgesetzes selbständig eingebürgert werden können. Wie Ehepaare haben auch unmündige Kinder