6. Wie aus den Ausführungen in Erwägung 4 hervorgeht, erfüllt die Ehefrau von A die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss den Abklärungen der Vorinstanz noch nicht. Die Vorinstanz hätte das Gesuch von B daher auch abweisen können. Offenbar wollte sie B mit der Sistierung aber Gelegenheit geben, die Integration zu verbessern. Die Sistierung der Verfahren liegt damit hauptsächlich im Interesse von B. Angesichts dieses Umstandes und der bereits langen Verfahrensdauer stellt sich aber die Frage, ob die Sistierung gegen ihren Willen überhaupt noch aufrechterhalten werden kann. Was ihr Wille ist, ergibt sich weder aus der Beschwerde noch aus den Akten.