Die Vorinstanz wird in der Folge über das Gesuch des Beschwerdeführers A zu entscheiden haben. Inwiefern ihm die mangelnden Deutschkenntnisse seiner Ehefrau vorgeworfen werden können oder ob diese auf persönliche Gründe, die bei ihr liegen, wie beispielsweise Lernschwierigkeiten oder schlicht Unwille zurückzuführen sind, ergibt sich aus den Akten und der Stellungnahme der Vorinstanz bisher nicht.