Die unbegründete Sistierung stellt eine Rechtsverzögerung dar, die umso problematischer ist, als das Einbürgerungsgesuch von A bereits seit längerem hängig ist (zur Angemessenheit der Dauer von Einbürgerungsverfahren: vgl. LGVE 2006 III Nr. 2 E. 3). Der Sistierungsentscheid ist in Bezug auf den Beschwerdeführer A daher aufzuheben. Die Vorinstanz wird in der Folge über das Gesuch des Beschwerdeführers A zu entscheiden haben.