zu §§ 4-31). 5.2 Aus dem Entscheid der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass sie offenbar in der Lage war, zu beurteilen, ob A die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. Die Sistierung des Verfahrens erfolgte bei ihm nur aufgrund der Verknüpfung seines Gesuchs mit demjenigen seiner Ehefrau. Da A Anspruch auf einen individuellen Entscheid hat, ist diese verfahrensmässige Verknüpfung nicht zulässig. Die unbegründete Sistierung stellt eine Rechtsverzögerung dar, die umso problematischer ist, als das Einbürgerungsgesuch von A bereits seit längerem hängig ist (zur Angemessenheit der Dauer von Einbürgerungsverfahren: vgl. LGVE 2006 III Nr. 2 E. 3).