Ob sie auch zulässig ist, ist im Folgenden zu prüfen: 5.1 Gemäss § 41 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) kann die Behörde aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, namentlich wenn ihr Entscheid von einem andern abhängt oder wesentlich beeinflusst werden könnte. Das sistierte Verfahren ist wieder aufzunehmen, sobald der Sistierungsgrund dahingefallen ist. Eine Verlängerung der Sistierung in diesem Fall würde ebenso eine Rechtsverzögerung bedeuten wie das von vornherein ungerechtfertigte Anordnen einer Sistierung (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.Aufl., Zürich 1999, N 30 Vorbem. zu §§ 4-31).