Nachdem A auf eine individuelle Beurteilung nicht verzichtet hat, ist es - gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung - grundsätzlich nicht zulässig, sein Gesuch abzuweisen beziehungsweise das Einbürgerungsverfahren zu sistieren, weil die Ehefrau die Einbürgerungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt. 5. Vorliegend wurde A persönlich vorgeworfen, nichts für eine erfolgreiche Integration seiner Ehegattin getan und es unterlassen zu haben, sie sprachlich genügend in die Integrationsbemühungen einzubeziehen. Damit liegt eine individuelle Begründung für die Verfahrenssistierung vor. Ob sie auch zulässig ist, ist im Folgenden zu prüfen: