Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes jedenfalls dann, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen der Eheleute unterschiedlich zu beurteilen sind und diese nicht auf eine individuelle Beurteilung ihrer Gesuche verzichtet haben (BGE 131 I 18 E. 3.4 S. 22; Urteil 1P.787/2006 vom 22. März 2006, E. 5.2). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Gesuchstellenden ihr Einbürgerungsgesuch gemeinsam in demselben Formular eingereicht haben. Es reicht, wenn sie es individuell unterzeichnet haben (Urteil des Bundesgerichts 1D_11/2007 vom 27. Februar 2008, E. 2).