Daraus ergibt sich, dass verheiratete Ausländerinnen und Ausländer sich im Kanton Luzern grundsätzlich auch ohne ihren Ehepartner einbürgern lassen können (LGVE 2006 III Nr. 1). 4.2 Aus dem Grundsatz des je selbständigen Anspruchs von Ehegatten auf Einbürgerung folgt im Hinblick auf die Begründungserfordernisse nach Artikel 29 Absatz 2 BV, dass negative Entscheide je individuell begründet werden müssen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes jedenfalls dann, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen der Eheleute unterschiedlich zu beurteilen sind und diese nicht auf eine individuelle Beurteilung ihrer Gesuche verzichtet haben (BGE 131 I 18 E. 3.4 S. 22;