Rat zum Entwurf eines kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 3. Mai 1994, in: GR 1994 S. 766). Zudem gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz der selbständigen Einbürgerung auch für Eheleute, jedenfalls dann, wenn auf kantonaler Ebene keine Bestimmung den gemeinsamen Erwerb des Bürgerrechts für Ehepaare regelt (vgl. BGE 131 I 18 E. 3.3 S. 22). Daraus ergibt sich, dass verheiratete Ausländerinnen und Ausländer sich im Kanton Luzern grundsätzlich auch ohne ihren Ehepartner einbürgern lassen können (LGVE 2006 III Nr. 1).