Nach § 4 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 1994 kann jede natürliche Person nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht erlangen. Aus den Materialien zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass die individuelle Einbürgerung von ausländischen Ehegatten von Gesetzes wegen vorgesehen ist, weil damit dem verfassungsmässig garantierten Gleichstellungsgrundsatz (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV) nachgekommen wird (Botschaft B 85 des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf eines kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 15. Dezember 1992, in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 1993, S. 104;