Aus den Erwägungen: 4. Vorab ist auf die Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs der Eheleute A und B einzugehen. Dazu gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht bestreiten, dass die Deutschkenntnisse von B mangelhaft sind und dass sie die Einbürgerungsvoraussetzungen damit nicht erfüllt. A macht aber geltend, dass er einen Anspruch auf individuelle Einbürgerung, individuelle Beurteilung und individuelle Begründung im Fall einer Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs seiner Ehefrau habe. Ob er einen solchen Anspruch hat, ist im Folgenden zu prüfen: