Artikel 15 BüG; §§ 4 und 15 Absatz 1 kantonales Bürgerrechtsgesetz; § 41 VRG. Bei Einbürgerungsgesuchen von Eheleuten treten die beiden Ehepartner je als selbständige Gesuchsteller auf, was bedeutet, dass Sistierungsentscheide je individuell begründet werden müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen bei den Ehegatten unterschiedlich zu beurteilen sind und diese nicht auf eine individuelle Beurteilung ihrer Gesuche verzichtet haben. - Die unbegründete Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens stellt eine Rechtsverzögerung dar. - Wie Ehepaare haben auch unmündige Kinder