{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-06-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2008-1_2008-06-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3779", "Checksum": "d98bd68ed8ad5c27c86972043f60e26e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2008 1", "2008 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 09.06.2008 JSD 2008 1 (2008 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einbürgerungsentscheid. Anspruch auf individuelle Entscheidsbegründung. Zulässigkeit der Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens. 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Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen bei den Ehegatten unterschiedlich zu beurteilen sind und diese nicht auf eine individuelle Beurteilung ihrer Gesuche verzichtet haben. - Die unbegründete Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens stellt eine Rechtsverzögerung dar. - Wie Ehepaare haben auch unmündige Kinder Anspruch auf individuelle Beurteilung ihres Einbürgerungsgesuchs, sofern sie die Wohnsitzfristen selbständig erfüllen und nicht auf eine individuelle Beurteilung ihres Gesuchs verzichtet haben. | Bürgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:05", "Checksum": "cfe59732bcdd76ec3b09f437a1babeb1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 09.06.2008 JSD 2008 1 (2008 III Nr. 1)\nRegeste:\nEinbürgerungsentscheid. Anspruch auf individuelle Entscheidsbegründung. Zulässigkeit der Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens. Selbständige Einbürgerung eines Kindes. Artikel 8 Absatz 3 und 29 Absätze 1 und 2 BV; Artikel 15 BüG; §§ 4 und 15 Absatz 1 kantonales Bürgerrechtsgesetz; § 41 VRG. Bei Einbürgerungsgesuchen von Eheleuten treten die beiden Ehepartner je als selbständige Gesuchsteller auf, was bedeutet, dass Sistierungsentscheide je individuell begründet werden müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen bei den Ehegatten unterschiedlich zu beurteilen sind und diese nicht auf eine individuelle Beurteilung ihrer Gesuche verzichtet haben. - Die unbegründete Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens stellt eine Rechtsverzögerung dar. - Wie Ehepaare haben auch unmündige Kinder Anspruch auf individuelle Beurteilung ihres Einbürgerungsgesuchs, sofern sie die Wohnsitzfristen selbständig erfüllen und nicht auf eine individuelle Beurteilung ihres Gesuchs verzichtet haben. | Bürgerrecht\n\n Urteil 1P.787/2006 vom 22. März 2006, E. 5.2). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Gesuchstellenden ihr Einbürgerungsgesuch gemeinsam in demselben Formular eingereicht haben. Es reicht, wenn sie es individuell unterzeichnet haben (Urteil des Bundesgerichts 1D_11/2007 vom 27. Februar 2008, E. 2). 4.3 Gemäss den Akten haben die Beschwerdeführenden am 2. April 2002 ein gemeinsames Gesuch um Erteilung des Schweizer Bürgerrechts eingereicht. A und B haben das Gesuch individuell unterzeichnet. Nachdem A auf eine individuelle Beurteilung nicht verzichtet hat, ist es - gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung - grundsätzlich nicht zulässig, sein Gesuch abzuweisen beziehungsweise das Einbürgerungsverfahren zu sistieren, weil die Ehefrau die Einbürgerungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt. 5. Vorliegend wurde A persönlich vorgeworfen, nichts für eine erfolgreiche Integration seiner Ehegattin getan und es unterlassen zu haben, sie sprachlich genügend in die Integrationsbemühungen einzubeziehen. Damit liegt eine individuelle Begründung für die Verfahrenssistierung vor. Ob sie auch zulässig ist, ist im Folgenden zu prüfen: 5.1 Gemäss § 41 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) kann die Behörde aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, namentlich wenn ihr Entscheid von einem andern abhängt oder wesentlich beeinflusst werden könnte. Das sistierte Verfahren ist wieder aufzunehmen, sobald der Sistierungsgrund dahingefallen ist. Eine Verlängerung der Sistierung in diesem Fall würde ebenso eine Rechtsverzögerung bedeuten wie das von vornherein ungerechtfertigte Anordnen einer Sistierung (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.Aufl., Zürich 1999, N 30 Vorbem. zu §§ 4-31). 5.2 Aus dem Entscheid der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass sie offenbar in der Lage war, zu beurteilen, ob A die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. Die Sistierung des Verfahrens erfolgte bei ihm nur aufgrund der Verknüpfung seines Gesuchs mit demjenigen seiner Ehefrau. Da A Anspruch auf einen individuellen Entscheid hat, ist diese verfahrensmässige Verknüpfung nicht zulässig. Die unbegründete Sistierung stellt eine Rechtsverzögerung dar, die umso problematischer ist, als das Einbürgerungsgesuch von A bereits seit längerem hängig ist (zur Angemessenheit der Dauer von Einbürgerungsverfahren: vgl. LGVE 2006 III Nr. 2 E. 3). Der Sistierungsentscheid ist in Bezug auf den Beschwerdeführer A daher aufzuheben. Die Vorinstanz wird in der Folge über das Gesuch des Beschwerdeführers A zu entscheiden haben. Inwiefern ihm die mangelnden Deutschkenntnisse seiner Ehefrau vorgeworfen werden können oder ob diese auf persönliche Gründe, die bei ihr liegen, wie beispielsweise Lernschwierigkeiten oder schlicht Unwille zurückzuführen sind, ergibt sich aus den Akten und der Stellungnahme der Vorinstanz bisher nicht. Der Ehemann hätte sich für die mangelhafte Integration seiner Frau gemäss BGE 134 I 56 E. 5.2 S. 64 zu verantworten, wenn ihm konkret vorgeworfen werden könnte, dass er grundlegende Werte unserer Gesellschaft missachtet, insbesondere die Gleichstellung von Mann und Frau, und dass die Situation seiner Frau auf diese Haltung zurückzuführen ist. 6. Wie aus den Ausführungen in Erwägung 4 hervorgeht, erfüllt die Ehefrau von A die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss den Abklärungen der Vorinstanz noch nicht. Die Vorinstanz hätte das Gesuch von B daher auch abweisen können. Offenbar wollte sie B mit der Sistierung aber Gelegenheit geben, die Integration zu verbessern. Die Sistierung der Verfahren liegt damit hauptsächlich im Interesse von B. Angesichts dieses Umstandes und der bereits langen Verfahrensdauer stellt sich aber die Frage, ob die Sistierung gegen ihren Willen überhaupt noch aufrechterhalten werden kann. Was ihr Wille ist, ergibt sich weder aus der Beschwerde noch aus den Akten. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher dem Antrag in der Beschwerde entsprechend aufzuheben, und die Sache ist auch in Bezug auf dieses Gesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen, die abzuklären haben wird, ob eine Sistierung des Verfahrens bei B noch sinnvoll beziehungsweise zulässig ist. 7. Was die Beschwerde der Tochter von A und B anbelangt, ist zu beachten, dass Unmündige gemäss § 15 Absatz 1 des kantonalen Einbürgerungsgesetzes selbständig eingebürgert werden können. Wie Ehepaare haben auch unmündige Kinder Anspruch auf individuelle Beurteilung ihres Einbürgerungsgesuchs, sofern sie die Wohnsitzfristen selbständig erfüllen und nicht auf eine individuelle Beurteilung ihres Gesuchs verzichtet haben. Die Tochter von A und B war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erst sechs Jahre alt und erfüllte damals die gesetzlichen Wohnsitzvoraussetzungen für eine Einbürgerung (Art. 15 des Bundesgesetzes über"}