{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-06-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2008-1_2008-06-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3779", "Checksum": "d98bd68ed8ad5c27c86972043f60e26e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2008 1", "2008 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 09.06.2008 JSD 2008 1 (2008 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einbürgerungsentscheid. Anspruch auf individuelle Entscheidsbegründung. Zulässigkeit der Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens. Selbständige Einbürgerung eines Kindes. Artikel 8 Absatz 3 und 29 Absätze 1 und 2 BV; Artikel 15 BüG; §§ 4 und 15 Absatz 1 kantonales Bürgerrechtsgesetz; § 41 VRG. Bei Einbürgerungsgesuchen von Eheleuten treten die beiden Ehepartner je als selbständige Gesuchsteller auf, was bedeutet, dass Sistierungsentscheide je individuell begründet werden müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen bei den Ehegatten unterschiedlich zu beurteilen sind und diese nicht auf eine individuelle Beurteilung ihrer Gesuche verzichtet haben. - Die unbegründete Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens stellt eine Rechtsverzögerung dar. - Wie Ehepaare haben auch unmündige Kinder Anspruch auf individuelle Beurteilung ihres Einbürgerungsgesuchs, sofern sie die Wohnsitzfristen selbständig erfüllen und nicht auf eine individuelle Beurteilung ihres Gesuchs verzichtet haben. | Bürgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:05", "Checksum": "cfe59732bcdd76ec3b09f437a1babeb1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 09.06.2008 JSD 2008 1 (2008 III Nr. 1)\nRegeste:\nEinbürgerungsentscheid. Anspruch auf individuelle Entscheidsbegründung. Zulässigkeit der Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens. Selbständige Einbürgerung eines Kindes. Artikel 8 Absatz 3 und 29 Absätze 1 und 2 BV; Artikel 15 BüG; §§ 4 und 15 Absatz 1 kantonales Bürgerrechtsgesetz; § 41 VRG. Bei Einbürgerungsgesuchen von Eheleuten treten die beiden Ehepartner je als selbständige Gesuchsteller auf, was bedeutet, dass Sistierungsentscheide je individuell begründet werden müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen bei den Ehegatten unterschiedlich zu beurteilen sind und diese nicht auf eine individuelle Beurteilung ihrer Gesuche verzichtet haben. - Die unbegründete Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens stellt eine Rechtsverzögerung dar. - Wie Ehepaare haben auch unmündige Kinder Anspruch auf individuelle Beurteilung ihres Einbürgerungsgesuchs, sofern sie die Wohnsitzfristen selbständig erfüllen und nicht auf eine individuelle Beurteilung ihres Gesuchs verzichtet haben. | Bürgerrecht\n\n\n| Entscheid: | 1. Einbürgerungsentscheid. Anspruch auf individuelle Entscheidsbegründung. Zulässigkeit der Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens. Selbständige Einbürgerung eines Kindes. Artikel 8 Absatz 3 und 29 Absätze 1 und 2 BV; Artikel 15 BüG; §§ 4 und 15 Absatz 1 kantonales Bürgerrechtsgesetz; § 41 VRG. Bei Einbürgerungsgesuchen von Eheleuten treten die beiden Ehepartner je als selbständige Gesuchsteller auf, was bedeutet, dass Sistierungsentscheide je individuell begründet werden müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen bei den Ehegatten unterschiedlich zu beurteilen sind und diese nicht auf eine individuelle Beurteilung ihrer Gesuche verzichtet haben. - Die unbegründete Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens stellt eine Rechtsverzögerung dar. - Wie Ehepaare haben auch unmündige Kinder Anspruch auf individuelle Beurteilung ihres Einbürgerungsgesuchs, sofern sie die Wohnsitzfristen selbständig erfüllen und nicht auf eine individuelle Beurteilung ihres Gesuchs verzichtet haben. Am 2. April 2002 stellten die miteinander verheirateten A und B für sich und ihre minderjährige Tochter ein Gesuch um Erteilung des Schweizer Bürgerrechts. Am 1. März 2007 sistierte die Bürgerrechtskommission nach einem Gespräch mit ihnen das Einbürgerungsverfahren \"um maximal 2 Jahre\". Zur Begründung führte sie an, dass der Ehemann A sowie die Tochter die Voraussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes zwar grundsätzlich erfüllen würden, dass die Ehefrau B aber sprachlich nicht integriert sei. A und B seien vom Gemeinderat bereits im Jahr 2004 schriftlich auf die ungenügenden Deutschkenntnisse von B aufmerksam gemacht worden, und im Schreiben sei klar darauf hingewiesen worden, dass diese Kenntnisse für eine Einbürgerung nicht ausreichten. Die Bürgerrechtskommission halte an ihrem Grundsatz fest, dass zu einer erfolgreichen Integration der Einbezug aller Familienmitglieder gehöre. Die Familie habe es unterlassen, B sprachlich genügend in die Integrationsbemühungen einzubeziehen. A und B reichten für sich und ihre Tochter Verwaltungsbeschwerde gegen diese Sistierungsverfügung ein, wobei sie beantragten, dass die Sistierungsverfügung aufzuheben und ihnen das Bürgerrecht zu gewähren sei. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hob die Sistierungsverfügung in der Folge mit Entscheid vom 9. Juni 2008 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Beurteilung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: 4. Vorab ist auf die Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs der Eheleute A und B einzugehen. Dazu gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht bestreiten, dass die Deutschkenntnisse von B mangelhaft sind und dass sie die Einbürgerungsvoraussetzungen damit nicht erfüllt. A macht aber geltend, dass er einen Anspruch auf individuelle Einbürgerung, individuelle Beurteilung und individuelle Begründung im Fall einer Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs seiner Ehefrau habe. Ob er einen solchen Anspruch hat, ist im Folgenden zu prüfen: 4.1 Nach § 4 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 1994 kann jede natürliche Person nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht erlangen. Aus den Materialien zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass die individuelle Einbürgerung von ausländischen Ehegatten von Gesetzes wegen vorgesehen ist, weil damit dem verfassungsmässig garantierten Gleichstellungsgrundsatz (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV) nachgekommen wird (Botschaft B 85 des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf eines kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 15. Dezember 1992, in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 1993, S. 104; Botschaft B 169 des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf eines kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 3. Mai 1994, in: GR 1994 S. 766). Zudem gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz der selbständigen Einbürgerung auch für Eheleute, jedenfalls dann, wenn auf kantonaler Ebene keine Bestimmung den gemeinsamen Erwerb des Bürgerrechts für Ehepaare regelt (vgl. BGE 131 I 18 E. 3.3 S. 22). Daraus ergibt sich, dass verheiratete Ausländerinnen und Ausländer sich im Kanton Luzern grundsätzlich auch ohne ihren Ehepartner einbürgern lassen können (LGVE 2006 III Nr. 1). 4.2 Aus dem Grundsatz des je selbständigen Anspruchs von Ehegatten auf Einbürgerung folgt im Hinblick auf die Begründungserfordernisse nach Artikel 29 Absatz 2 BV, dass negative Entscheide je individuell begründet werden müssen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes jedenfalls dann, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen der Eheleute unterschiedlich zu beurteilen sind und diese nicht auf eine individuelle Beurteilung ihrer Gesuche verzichtet haben (BGE 131 I 18 E. 3.4 S. 22;"}