Auf dieses Gutachten kann daher nicht mehr abgestellt werden. Für eine Entmündigung gemäss Artikel 369 Absatz 1 ZGB fehlt es somit an der Voraussetzung eines inhaltlich genügenden und aktuellen Gutachtens gemäss Artikel 374 Absatz 2 ZGB. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 11. August 2006) |