Ausschlaggebend für ihre Diagnose waren daher die vielen Schreiben, somit das Tatsachenmaterial. Seit April 2005 hat der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, keine Schreiben mehr an Behörden gesandt. Es ist daher fraglich, ob die Gutachterin im heutigen Zeitpunkt bei ihrer Diagnose zur gleichen Schlussfolgerung käme wie bei der Abfassung ihres Gutachtens. Mit dem Wegfall der vielen Schreiben ist ihrer Diagnose, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Persönlichkeitsstörung vorliege, jedenfalls die von ihr im Gutachten geltend gemachte Grundlage entzogen. Auf dieses Gutachten kann daher nicht mehr abgestellt werden.