Das für den angefochtenen Entscheid des Gemeinderates massgebliche Gutachten datiert vom 21. März 2005. Rein aufgrund des Zeitablaufs ergäbe sich keine Notwendigkeit für ein neues Gutachten. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass sich die Gutachterin in diesem Gutachten bei der Begründung der Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung vorwiegend auf die vom Beschwerdeführer verfassten Schreiben stützte, mit denen er die Behörden und Privatpersonen - wie die Gutachterin festhielt - bombardierte. Ausschlaggebend für ihre Diagnose waren daher die vielen Schreiben, somit das Tatsachenmaterial.