Weiteres Tatsachenmaterial ist aber notwendig, um die persönliche, soziale und wirtschaftliche Lebenssituation der zu untersuchenden Person zu kennen (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 119 und 124f. zu Art. 374 ZGB). Der persönliche Befund ist, anders gesagt, Grundlage des Gutachtens; zu seiner Ergänzung und Bestätigung ist aber auch das die Person umgebende Tatsachenmaterial beizuziehen.