Er habe in den letzten neun Monaten bewiesen, dass er zur selbständigen Besorgung der persönlichen und rechtlichen Angelegenheit absolut fähig sei. 4. Für die Untersuchung des Geisteszustandes einer Person ist grundsätzlich erforderlich, dass die Gutachterin oder der Gutachter die betreffende Person persönlich untersucht; nötig sind allenfalls mehrmalige Untersuchungen oder eine längere Beobachtung in dauernder Kontrolle. Weiteres Tatsachenmaterial ist aber notwendig, um die persönliche, soziale und wirtschaftliche Lebenssituation der zu untersuchenden Person zu kennen (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 119 und 124f.