Daher sei eine vormundschaftliche Massnahme dringend indiziert. Der Beschwerdeführer liess gegen diesen Entscheid am 9. Mai 2005 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Beschwerde erheben und beantragen, dass von der Anordnung einer Vormundschaft abzusehen sei. Am 1. Februar 2006 liess er eine weitere Eingabe einreichen, worin er anführen liess, aus einem aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters vom 30. Januar 2006 ergebe sich, dass er unter keiner psychotischen Störung (Geisteskrankheit) leide, die eine Bevormundung notwendig mache.