| | Entscheid: | Der Gemeinderat errichtete mit Entscheid vom 27. April 2005 über den Beschwerdeführer eine Vormundschaft nach Artikel 369 ZGB. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer gemäss medizinischem Gutachten vom 21. März 2005 geisteskrank sei. Der Beschwerdeführer habe die Fähigkeit zur sinnvollen Vermögensverwaltung bereits seit vielen Jahren verloren. Die Fähigkeit, das eigene Recht im Verhältnis zum Recht seiner Mitmenschen angemessen einzuschätzen, sei eindeutig gestört. Daher sei eine vormundschaftliche Massnahme dringend indiziert.