Vor der Anordnung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist das Gutachten einer oder eines Sachverständigen einzuholen. Liegt bereits ein Gutachten vor, so ist eine neue Begutachtung nötig, wenn seit der Begutachtung Umstände eingetreten oder offenbar geworden sind, welche, sei es mit Bezug auf die Urteilsfähigkeit, sei es in Bezug auf die allenfalls zu treffende Massnahme, daran zweifeln lassen, ob auf das frühere Gutachten noch abgestellt werden darf, oder wenn sich Zweifel darüber so gebieterisch aufdrängen, dass sie schlechterdings nicht unterdrückt werden können. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: