Die Erwerbsunkosten umfassen neben den Kosten für den Arbeitsweg, soweit diese nicht im Grundbetrag enthalten sind, die Mehrkosten für auswärts eingenommene Hauptmahlzeiten sowie einen Betrag für allgemeine Erwerbsunkosten (zum Beispiel für Arbeitskleider). Bei einer Vollzeitbeschäftigung wird für all diese Positionen ein Pauschalbetrag von Fr. 250.- angerechnet. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre effektiven Erwerbsunkosten seien geringer, ist unbehelflich. Es erscheint weiterhin sinnvoll und gerechtfertigt, bei der Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel auf Pauschalbeträge abzustellen.