Die für die Berechnung massgebenden Krankenkassenprämien belaufen sich unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung somit auf Fr. 296.45. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner den von der Vorinstanz für die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel eingesetzten Pauschalbetrag für allgemeine Erwerbsunkosten von Fr. 250.-. Diese beliefen sich tatsächlich auf Fr. 150.-. Die Erwerbsunkosten umfassen neben den Kosten für den Arbeitsweg, soweit diese nicht im Grundbetrag enthalten sind, die Mehrkosten für auswärts eingenommene Hauptmahlzeiten sowie einen Betrag für allgemeine Erwerbsunkosten (zum Beispiel für Arbeitskleider).