Davon ist nun neu die Prämienverbilligung abzuziehen. Diese berechnet sich aufgrund der Differenz zwischen 11,5 Prozent des massgebenden steuerbaren Einkommens (entspricht gemäss den Ansätzen der Quellensteuer 75 Prozent des Bruttoeinkommens) und der zu berücksichtigenden Krankenkassenprämie. Vorliegend ergibt sich daraus eine Prämienverbilligung von Fr. 141.55. Die für die Berechnung massgebenden Krankenkassenprämien belaufen sich unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung somit auf Fr. 296.45. 3.2.2