Neu sind deshalb bei den Krankenkassenprämien die vom Bund festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenversicherung der Prämienregion 2 des Kantons Luzern (mittlere Prämienregion) einzusetzen. Davon ist die zu erwartende Prämienverbilligung abzuziehen, die aufgrund der massgebenden finanziellen Verhältnisse zu ermitteln ist. Die zu berücksichtigende Krankenkassenprämie beträgt für die Beschwerdeführerin als Jugendliche bis Jahrgang 1981 Fr. 193.- und für ihren Ehemann als Erwachsenen ab Jahrgang 1980 Fr. 245.- im Monat. Gesamthaft belaufen sich die Krankenkassenprämien somit auf Fr. 438.-. Davon ist nun neu die Prämienverbilligung abzuziehen.