Auf die Prämienverbilligung besteht, je nach den finanziellen Verhältnissen der Betroffenen, ein Rechtsanspruch. Sie soll flächendeckend Personen, die in verhältnismässig bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben, von den stark gestiegenen obligatorischen Krankenkassenprämien entlasten. Mit Leistungen der öffentlichen Fürsorge kann sie nicht gleichgesetzt werden, auch wenn sie aus öffentlichen Geldern finanziert wird. Neu sind deshalb bei den Krankenkassenprämien die vom Bund festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenversicherung der Prämienregion 2 des Kantons Luzern (mittlere Prämienregion) einzusetzen.