Dies hat sich bewährt, und daran ist festzuhalten. Weiter blieb nach der dort veröffentlichten bisherigen Praxis die Verbilligung der Krankenkassenprämien unberücksichtigt. Zur Begründung dieser Praxis wurde angeführt, dass die Prämienverbilligung aus öffentlichen Geldern finanziert werde und Personen, die sie beanspruchen, insofern der Öffentlichkeit zur Last fielen (vgl. LGVE 1999 III Nr. 2 E. 1). Diese Argumentation kann jedoch nicht aufrechterhalten werden. Auf die Prämienverbilligung besteht, je nach den finanziellen Verhältnissen der Betroffenen, ein Rechtsanspruch.