Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den damaligen Skos-Richtlinien entsprechend für die Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin Fr. 203.- sowie für diejenigen ihres Ehemannes Fr. 257.- eingesetzt. Die Beschwerdeführerin beanstandet dies. Sie macht geltend, dass sie Anspruch auf Prämienverbilligung habe, diesen jedoch noch nicht geltend gemacht habe. Nach der in LGVE 1999 III Nr. 2 publizierten und bisher geübten Praxis werden für die Krankenkassenprämien und die Erwerbsunkosten Pauschalbeträge eingesetzt. Dies hat sich bewährt, und daran ist festzuhalten.