Der Integrationszuschlag und der Erwerbsfreibetrag bleiben jedoch unberücksichtigt. 3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Berechnung der Vorinstanz einzelne Positionen sowohl auf der Aufwand- wie auch auf der Einkommensseite. Auf der Aufwandseite macht sie geltend, die Vorinstanz habe bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums Pauschalbeträge angenommen, anstatt ihrer konkreten Situation Rechnung zu tragen. Darauf ist im Folgenden einzugehen. 3.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den damaligen Skos-Richtlinien entsprechend für die Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin Fr. 203.- sowie für diejenigen ihres Ehemannes Fr. 257.- eingesetzt.