Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin im Sinn von Artikel 39 Absatz 1c BVO über genügend finanzielle Mittel für sich und ihren Ehemann verfügt. 3.1 Die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel für den Unterhalt der Familie nach Artikel 39 Absatz 1c BVO erfolgt im Kanton Luzern grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, den sogenannten Skos-Richtlinien (LGVE 1999 III Nr. 1). Per 1. Juli 2005 haben sich jedoch einige Positionen der Skos-Richtlinien geändert, was eine Überprüfung dieser Berechnung erforderlich macht.