b. die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat; c. die ausländische Person genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt ihrer Familie hat, und d. die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin im Sinn von Artikel 39 Absatz 1c BVO über genügend finanzielle Mittel für sich und ihren Ehemann verfügt.