| | Entscheid: | 2. Die Beschwerdeführerin ersucht um Bewilligung des Familiennachzuges für ihren Ehemann. Nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) kann die kantonale Fremdenpolizeibehörde einer ausländischen Person den Nachzug des Ehegatten und ihrer ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die sie zu sorgen hat, bewilligen, wenn a. ihr Aufenthalt und gegebenenfalls ihre Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen; b. die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat;