{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2006-5_2006-06-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2992", "Checksum": "6c51b142fe659884470c2bb001c45bd9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2006 5", "2006 III Nr. 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 20.06.2006 JSD 2006 5 (2006 III Nr. 5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug. Artikel 39 Absatz 1c BVO. Zur Vereinfachung der Berechnung der für den Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel sind Pauschalisierungen nach wie vor angezeigt. - Der Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämien ist neu bei der Berechnung der erforderlichen Mittel zu berücksichtigen. | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:09", "Checksum": "54c74cd7910dc8a729044a36b60c08de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 20.06.2006 JSD 2006 5 (2006 III Nr. 5)\nRegeste:\nFamiliennachzug. Artikel 39 Absatz 1c BVO. Zur Vereinfachung der Berechnung der für den Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel sind Pauschalisierungen nach wie vor angezeigt. - Der Anspruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämien ist neu bei der Berechnung der erforderlichen Mittel zu berücksichtigen. | Ausländerrecht\n\n 438.-. Davon ist nun neu die Prämienverbilligung abzuziehen. Diese berechnet sich aufgrund der Differenz zwischen 11,5 Prozent des massgebenden steuerbaren Einkommens (entspricht gemäss den Ansätzen der Quellensteuer 75 Prozent des Bruttoeinkommens) und der zu berücksichtigenden Krankenkassenprämie. Vorliegend ergibt sich daraus eine Prämienverbilligung von Fr. 141.55. Die für die Berechnung massgebenden Krankenkassenprämien belaufen sich unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung somit auf Fr. 296.45. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner den von der Vorinstanz für die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel eingesetzten Pauschalbetrag für allgemeine Erwerbsunkosten von Fr. 250.-. Diese beliefen sich tatsächlich auf Fr. 150.-. Die Erwerbsunkosten umfassen neben den Kosten für den Arbeitsweg, soweit diese nicht im Grundbetrag enthalten sind, die Mehrkosten für auswärts eingenommene Hauptmahlzeiten sowie einen Betrag für allgemeine Erwerbsunkosten (zum Beispiel für Arbeitskleider). Bei einer Vollzeitbeschäftigung wird für all diese Positionen ein Pauschalbetrag von Fr. 250.- angerechnet. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre effektiven Erwerbsunkosten seien geringer, ist unbehelflich. Es erscheint weiterhin sinnvoll und gerechtfertigt, bei der Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel auf Pauschalbeträge abzustellen. Daran ist rechtlich nichts auszusetzen, weil es im Rahmen des freien Ermessens zulässig ist, die erforderlichen finanziellen Mittel mittels eines angemessenen und praktikablen Pauschalbetrages festzusetzen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 20. Juni 2006) |"}