Weiter gilt eine Wohnung regelmässig dann als angemessen, wenn die Zahl der Familienmitglieder minus eins der Zimmerzahl entspricht (LGVE 2000 III Nr. 3). Dies bedeutet, dass für die 7-köpfige Familie des Beschwerdeführers grundsätzlich eine 6-Zimmer-Wohnung erforderlich wäre. Neuerdings wird jedoch bei Familien mit mehr als sechs Mitgliedern nicht mehr in jedem Fall eine Wohnung verlangt, deren Zimmerzahl der Anzahl Familienmitglieder minus eins entspricht. Konkret bedeutet dies, dass unter gewissen Voraussetzungen für eine 7-köpfige Familie auch eine 5-Zimmer-Wohnung als genügend erachtet werden kann. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 20. Juli 2006) |