sowie 1983 S. 197ff.). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das steuerbare Einkommen im Sinn von § 5 Absatz 1 der Strassenverkehrsverordnung bei Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, aus den zusammengerechneten Einkommen beider Ehegatten zusammensetzt. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 14. November 2005) |