Es kann offensichtlich nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, das Strassenverkehrsamt zu verhalten, zur Feststellung des Einkommens dieser Personen ein eigenes Veranlagungsverfahren durchzuführen bzw. dem Strassenverkehrsamt zu verunmöglichen, sich bei seiner Beurteilung der finanziellen Verhältnisse Gesuchstellender nicht auf die bereits bestehenden Steuerveranlagungen abzustützen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Materialien zur auszulegenden Norm (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 1993 S. 1016ff. sowie 1983 S. 197ff.).