Der Begriff "steuerbares Einkommen" in § 5 Absatz 1 der Strassenverkehrsverordnung bezweckt, den vollziehenden Behörden ein taugliches Instrument für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse der betroffenen Personen in die Hand zu geben. Es kann offensichtlich nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, das Strassenverkehrsamt zu verhalten, zur Feststellung des Einkommens dieser Personen ein eigenes Veranlagungsverfahren durchzuführen bzw. dem Strassenverkehrsamt zu verunmöglichen, sich bei seiner Beurteilung der finanziellen Verhältnisse Gesuchstellender nicht auf die bereits bestehenden Steuerveranlagungen abzustützen.